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Güterrechtliche Auseinandersetzung

Dies betrifft die Bereinigung ehelicher Schulden aus vorhandenem gemeinsamen Vermögen, die Aufteilung des überschießenden ehelichen Vermögens und auch die Auseinandersetzung im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke bis hin zu Fragen der Zahlung der Miete für die ehemals ehegemeinschaftliche Wohnung sowie den Zugewinnausgleich und den Ausgleich ehebedingter Zuwendungen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute geht es um Fragen wie

  • Müssen wir die Konten trennen?
  • Wie werde ich Alleineigentümer des Wohngrundstückes?
  • Kann ich meinen Partner zum Verkauf des gemeinsamen Grundstückes zwingen?
  • Was ist eine Teilungsversteigerung?
  • Muss mein Ex-Partner sich trotzdem an den Krediten beteiligen?
  • Was ist eigentlich Zugewinn und wird meine Erbschaft dabei berücksichtigt?
  • Muss ich mein Berliner Testament widerrufen?

Für die Beantragung einer Ehescheidung, die nur durch ein Familiengericht ausgesprochen werden kann, ist vor allem dem Trennungszeitpunkt eine neue wichtige Rolle zugeteilt worden.

Zugewinnausgleich

In diesem Rahmen sind beide Partner sich wechselseitig zur Auskunft verpflichtet. Hierzu geben wir Ihnen nachfolgende Hinweise, die bei der Auskunftserteilung von beiden Seiten unbedingt zu beachten sind:

Für Ihre Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Stichtag für das Ende der Ehe ist in diesem Fall die Zustellung des Scheidungsantrages. Allein dieses Datum ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung des beiderseitigen Endvermögens maßgeblich. Gemäß § 1379 Abs. 1 BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Bestand seines Vermögens an diesem Stichtag zu erteilen und es zu belegen. Wenn die Gegenseite es fordert, müssen Sie auch Auskunft über Ihr Vermögen am Tag der Trennung (EV Trennung) erteilen und dieses belegen.

In jedem Fall sollten Sie Auskunft zu Ihrem Vermögen am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen/AV) erteilen und belegen, da sich durch ein hohes Anfangsvermögen ein etwaiger Zuwachs Ihres Vermögens während der Ehe reduziert.

Sofern die Gegenseite Auskunft über Ihr Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages und deren Belegung verlangt, müssen Sie diese somit in Form eines geordneten und systematischen Verzeichnisses erteilen und belegen. Der Auskunftsanspruch besteht auf jeden Fall, auch wenn sich schon jetzt aus Ihrer Sicht mit Sicherheit abzeichnen sollte, dass die Gegenpartei keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Der Auskunftsanspruch kann durch Antrag zum Familiengericht durchgesetzt werden. Insoweit drohen vermeidbare Verfahrenskosten. Die Auskunft darf auch nicht zurückbehalten werden, bis die Gegenseite Auskunft erteilt. Die Anforderungen der Gerichte an die Auskunft sind streng. Es müssen alle aktiven und passiven Vermögenspositionen genau zum Stichtag aufgeführt werden, mit genauer Bewertung, jedenfalls bei klar bewertbaren Vermögensbestandteilen.

Dazu gehören z. B. Bankkonten, zu denen die Einholung einer schriftlichen Saldenbestätigung der Bank empfehlenswert ist. Aus der Saldenbestätigung oder einem Zusatzschreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um Ihre gesamten Konten bei der jeweiligen Bank handelt. Einzubeziehen sind natürlich auch Sparguthaben, Festgelder, Depots, vermögenswirksame Leistungen, Schuldkonten usw. Geleistete Bürgschaften sind als Sicherungsmittel im Regelfall kein zu berücksichtigender Passivposten, sollten aber angegeben werden, um die Haftungsverhältnisse gleich mit darzustellen.

Zum Endvermögen gehören alle geldwerten Gegenstände, auch Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Anteile an Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften, Bausparverträge, Sparbriefe, Festgelder, Auslandsguthaben, private Darlehensforderungen, unter Umständen Steuererstattungsansprüche, Münzen, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Reitpferde, PKWs, Krafträder, Wohnwagen, Anhänger, Fahrräder, Sportgeräte, in der Trennungszeit erworbene Haushaltsgegenstände, Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht.

Bei solchen Kapitallebensversicherungen besteht die Besonderheit, dass die Bewertung technisch nur zum Monatsersten (vor bzw. nach dem Stichtag) möglich ist. Bitte lassen Sie sich vom jeweiligen Versicherer den wahren wirtschaftlichen Wert unter Einbeziehung von Dividendenguthaben schriftlich bestätigen.

 

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Dieser wirtschaftliche Wert ist nicht mit dem sogenannten Rückkaufwert identisch. Sollte der Versicherer den wahren Wert nicht kurzfristig mitteilen können, sollte zunächst der Rückkaufwert unter gesonderter Angabe von Dividenden oder Überschussguthaben ermittelt werden. Diese Werte liefern immerhin Anhaltspunkte. Auch Direktversicherungen sind aufzuführen, soweit sich zum Stichtag ein Rechtsanspruch auf sie ergibt. Eine Versicherung gehört, soweit nicht ausnahmsweise andere vertragliche Bindungen vereinbart sind, immer dem Versicherungsnehmer (VN).

Es ist unerheblich, wer versicherte Person ist und wer im Todesfall begünstigt ist, solche Begünstigungen sind im Normalfall durch den Versicherungsnehmer widerruflich und abänderbar. Auch die Sicherungsabtretung von Versicherungsguthaben, z. B. an eine finanzierende Bank, ändert nichts daran, dass der Versicherungswert Teil des Gesamtvermögens ist.

Auch Genossenschaftsanteile (z. B. Volksbank, Raiffeisenbank), Gesellschafsbeteiligungen aller Art (z. B. GmbH-Anteile), Gewerbebetriebe und freiberufliche Praxen oder Anteile daran, gehören zum Vermögen und müssen angegeben werden, wenngleich hier nicht auf Anhieb ein Wert mitgeteilt werden kann.

Um weitverbreiteten Missverständnissen vorzubeugen: Es kommt nur auf das am Endstichtag objektiv vorhandene aktive und passive Vermögen an. Wo es herstammt, wer es erarbeitet und gespart hat, ist an dieser Stelle, nämlich der Erfassung des beiderseitigen Endvermögens, unerheblich. Diesbezügliche Fragen (etwa in die Ehe eingebrachtes Vermögen, Verwandtenschenkungen, Erbschaften in der Ehezeit und dergleichen) sind später gesondert bei der Erfassung des Anfangsvermögens zu diskutieren. Jetzt geht es um die Erfüllung der Auskunftspflicht über Ihr Endvermögen, aus dem derartige Posten, die mit dem Anfangsvermögen zusammenhängen, nicht ausgeklammert werden dürfen.

Eine nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellte Auskunft berechtigt die Gegenpartei, gerichtliche Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Auskunft zu verlangen. Das wäre ebenso ärgerlich wie teuer. Auch ergeben sich dann zwangsläufig strafrechtliche Risiken, da Irrtümer möglich sind. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch an alte Sparbücher denken, die mit kleinen Guthaben in Vergessenheit geraten sind.

In jedem Fall müssen Sie auch bereits außergerichtlich, egal ob von der Gegenseite ausdrücklich verlangt oder nicht, Auskunft über Ihr Anfangsvermögen am Tag der standesamtlichen Heirat erteilen und zwar sowohl hinsichtlich aktiven, als auch hinsichtlich passiven Vermögens, also gegebenenfalls auch hinsichtlich damals vorhandener Schulden. Wichtig ist, dass Sie gegebenenfalls über das am Tag der standesamtlichen Heirat vorhandene Aktiv- und Passivvermögen hinaus, auch Angaben zu eventuellen während der Ehe erfolgten Schenkungen (die beispielsweise auch in einem Schuldenerlass bestehen können) an Sie und über mögliche Erbschaften oder vorweggenommene Erbschaften, die Sie während der Ehe gemacht haben, freiwillig Auskunft erteilen; denn solche Zuflüsse mindern Ihr Endvermögen und damit Ihren Zugewinn, selbst wenn diese während der Ehe verbraucht wurden, also am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nicht mehr vorhanden waren. Solche Positionen müssen aber im Bestreitensfall ebenso wie das Anfangsvermögen von Ihnen durch Urkunden oder Zeugen nachgewiesen werden, sonst können Sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen.

Nach der Empfehlung des 11. Familiengerichtstages (FamRZ 1996, 337) sind dem Auskunftspflichtigen, der trotz Aufforderung keine Auskunft zu seinem Anfangsvermögen erteilt, im nachfolgenden Verfahren aber mit Erfolg das Vorhandensein von Anfangsvermögen geltend macht, die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bezüglich Form und Inhalt der Auskunftserteilung zum Anfangsvermögen wird auf die vorherigen Hinweise Bezug genommen.

Zusammenfassend ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Endvermögen zu den beiden Stichtagen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages und auch Ihr Anfangsvermögen und die Belege dazu so schnell wie möglich zusammenstellen oder beschaffen. Bedenken Sie bitte, dass die Auskunft unsererseits fachkundig aufbereitet werden muss und dass dafür ausreichend Zeit benötigt wird, wenn Fehler vermieden werden sollen. Auch eine umfassende verfahrenstaktische Beratung ist nur möglich, wenn wir alle Vermögenspositionen kennen.