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Unterhalt

Der Unterhalt bedeutet häufig für die Beteiligten eine wirtschaftliche Existenzfrage, die die Familiengerichte am häufigsten beschäftigt. Er reicht vom Ehegattenunterhalt über Kindesunterhalt, Elternunterhalt bis hin zum Anspruch der nichtverheirateten Mutter eines gemeinschaftlichen Kindes.

Der Trennungsunterhalt ist nicht zusammen mit der Ehescheidung geltend zu machen, sondern entsteht als eigener Anspruch wobei dieser automatisch mit Rechtskraft der Ehescheidung untergeht. Der nacheheliche Unterhalt entsteht erst ab Rechtskraft der Ehescheidung und kann somit als Verbundverfahren zusammen mit der Ehescheidung durchgesetzt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn zuvor Trennungsunterhalt gegen den Ehepartner geltend gemacht wurde und somit naturgemäß ein Bedürfnis darin besteht, das Ehescheidungsverfahren schnellstmöglich zu Ende zu führen.