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Anwaltskosten

Wie wird beim Anwalt abgerechnet?

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das in der Regel die Honorarhöhe in Abhängigkeit vom Gegenstandswert sowie ggf. dem Umfang und der Art der Tätigkeit festlegt.

Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren jedoch immer möglich – gerade da, wo die Vertretungshonorare des RVG nicht angemessen sind. Es sind hier die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner dürfen die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Vereinbarung nicht unterschritten werden.

Die jeweils angemessene Vergütung hängt u. a. auch von der (wirtschaftlichen) Bedeutung und der Schwierigkeit der Angelegenheit ab. Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Auch bei fehlenden eigenen finanziellen Mitteln sind Sie nicht rechtlos gestellt. Unter Umständen trägt der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten. Ich werde auch im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Sie tätig.

Einen Beratungshilfeschein müssen Sie vor der Beratung beim zuständigen Amtsgericht selbst beantragen. Diesen und Ihren Eigenanteil von 15 € bringen Sie dann bitte zur Beratung mit. Nähere Informationen zum Beratungshilfeantrag und das dafür zuständige Gericht finden Sie hier.

Die Beantragung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erfolgt in der Regel erst mit der Einreichung eines Antrags bei Gericht durch den Rechtsanwalt.

Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihren Fall eintritt, rechne ich auf Wunsch unmittelbar mit dieser ab und übernehme auch die Rechtsschutzanfrage. Wenn Sie Sicherheit über die Kostenübernahme und deren Höhe haben wollen, lassen Sie sich vorab von Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen.

Gebühren bei einer Beratung 

Sollte ich alle Ihre Fragen in dem ersten Beratungsgespräch in meiner Kanzlei beantwortet haben, fallen dafür gem. § 34 RVG maximal 190,00 € zzgl. MwSt. an.

Diese Erstberatungsgebühr kann von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (auch in Familiensachen und auch ggf. aus Kulanz), wenn Sie der Versicherungsnehmer sind. Gern rechne ich das erste Beratungsgespräch direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Bitte bringen Sie hierzu die Daten Ihrer Versicherung mit.

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Familienrecht vereinbare ich mit meinen Mandanten zum Teil vom RVG abweichende Honorarvereinbarungen; dies gilt insbesondere, soweit ich ausschließlich beratend tätig werden soll. Dies ist notwendig, weil das RVG keine Regelung zur Höhe einer Gebühr für die außergerichtliche Beratung vorsieht. Üblich sind dabei Stundensätze von 200 € bis 280 €, zzgl. MwSt. und Auslagen.

Die konkrete Höhe des Stundensatzes richtet sich dabei nach

  • dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  • der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten,
  • den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten,
  • dem von mir zu tragenden Haftungsrisiko.

 

Einzelheiten bespreche ich mit Ihnen bereits im ersten Beratungsgespräch.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter: 

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2300 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Weitere Gebühren sind nicht mehr vorgesehen.

Diese Gebühr entsteht für Sie, wenn ich Sie gegenüber der „Gegenseite“ vertrete. Sofern ich also einen Dritten für Sie anschreibe und Ihre Interessen in diesem Schreiben vertrete, um Ihre Rechte entsprechend durchzusetzen, ist diese Geschäftsgebühr entstanden.

An dieser Stelle weise ich jedoch darauf hin, dass diese Gebühr bei einem späteren gerichtlichen Verfahren hälftig angerechnet wird, da ich mich dann bereits außergerichtlich in Ihren Fall eingearbeitet habe.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch mein Mitwirken ein Vertrag/eine Vereinbarung geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich in außergerichtlichen Angelegenheiten nach dem sogenannten Gegenstandswert. Die Höhe der meisten (Verfahrens-)Gegenstände bzw. deren Berechnung ist gesetzlich geregelt, sodass meist bereits im Vorfeld eine gute Aussage über die voraussichtlichen Kosten getroffen werden kann.

Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung durch die Rechtsanwältin fallen in der Regel eine 1,3-fache und eine 1,2-fache Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0 für bereits anhängige Ansprüche.

In einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren, in denen die Beteiligten sich einig sind und es auch über die Folgesachen, wie Versorgungs- und Zugewinnausgleich, keinen Streit gibt, entstehen regelmäßig eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr nach dem zu ermittelnden Verfahrenswerten zzgl. der Auslagentatbestände des RVG.

Der Verfahrenswert bestimmt sich dabei nach verschiedenen Kriterien des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen – kurz FamGKG. Dies sieht z. B. als Verfahrenswert für die Ehescheidung das dreifache Nettoeinkommen beider beteiligter Eheleute bei Einreichung des Scheidungsantrages vor sowie die Berücksichtigung des Vermögens. Hat man dann also hier einen Wert ermittelt, lässt sich die Höhe der Gebühr aus der Anlage 2 des RVG ablesen.

Gern gebe ich Ihnen im Vorfeld einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten in der Angelegenheit, in der Sie mich beauftragt haben.

Auslagen

Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die dann erforderlich sind, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.