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Die Ehescheidung

Kommen Sie zu uns, bevor es Ihr Partner tut!

 

Das Ehescheidungsverfahren bildet das Ende einer Phase der Trennung und Regelung Ihrer bisherigen ehelichen Verhältnisse. In dieser Trennungsphase von mindestens einem Jahr sind möglichst alle Fragen, die im Zusammenhang mit der ehemaligen ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden, geklärt. Hierzu gehört neben der eigentlichen Trennung, ggf. dem Bezug einer neuen Wohnung oder dem Erhalt der ehemals ehelichen Wohnung für einen Partner allein, die Klärung der Fragen:

  • „Wird das eheliche Eigenheim weiter von einem allein genutzt oder soll es verkauft werden?“
  • „Wie regulieren wir die ehelichen Schulden?“

bis hin zu den Fragen:

  • „Wo leben die Kinder?“
  • „Soll das gemeinsame Sorgerecht beibehalten werden?“
  • „Wer zahlt wem Unterhalt? Wofür? In welcher Höhe? Und wie lange?“

Häufig sind die Eltern so zerstritten, dass es auch hier einer Regelung seitens des Gerichtes bedarf.

Jedoch ist auch zu klären, ob die Ehescheidung mit der zwangsläufigen Folge des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durchgeführt werden soll oder ob es im Interesse einer Gesamtlösung sinnvoller ist, den Versorgungsausgleich oder auch nur Teile davon auszuschließen. Dies alles gilt es im Vorfeld zu überlegen. Häufig ist eine Frage ohne die andere nicht zu klären.

Wir helfen Ihnen durch den vermeintlichen Berg von Problemen hindurch und führen Sie zu einem verträglichen Ergebnis.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die in der Ehezeit angefallenen Rentenanwartschaften der Eheleute. Er wird regelmäßig mit der Ehescheidung durchgeführt, wenn nicht zuvor ein wechselseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei einem Notar beurkundet wurde. In Ausnahmefällen kann der Verzicht auch beim Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens protokolliert werden. Mit dem Versorgungsausgleich soll nun derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf die Rente, Pension etc. erworben hat, dem anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben. Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches Anrechte oder Anwartschaften auf

  • Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgungen und zwar seit der Neuregelung zum 01.09.2009 unabhängig von der Leistungsform (Rente oder Kapitalzahlung, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder bei Bestehen eines Wahlrechtes das Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt ist.

Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Fall spricht man von Rentenanwartschaften).

Der Begriff „Ehezeit“ im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:

Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d. h. standesamtliche Eheschließung am 10.02., Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs 01.02. Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich („gelber Brief“) zugestellt wurde, d. h. Zustellung des Scheidungsantrages am 15.07., Ende der Ehezeit 30.06.

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wird jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Damit erhält der ausgleichberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichpflichtigen Ehegatten und die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden bereits bei der Scheidung vollständig geteilt. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

Grundsatz der internen Teilung

Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach dem früheren Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden.

Ausnahmsweise externe Teilung

Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleinen Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,00 € monatlicher Rente bzw. ca. 6.000,00 € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,00 € Kapitalwert.

Verzicht auf Bagatellausgleiche

Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Die Wertgrenze liegt bei ca. 25,00 € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,00 € Kapitalwert.

Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt bzw. nur auf Antrag eines Ehepartners.

Ausgleich von „Ost-/West-Anrechten“

Der Versorgungsausgleich kann jetzt auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.

Das Rentner-/Pensionistenprivileg entfällt

Nach der früheren gesetzlichen Regelung galt das Rentner-/Pensionistenprivileg, was bedeutete, dass, wenn dem beim Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension/Rente bewilligt war, seine Rente/Pension erst dann gekürzt wurde, wenn sein geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich Pension/Rente erhalten hat. Das war der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte selbst die Rentenvoraussetzungen erfüllt hat. Bis dahin erhielt er trotz des bereits vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs seine ungekürzte Rente/Pension. Dieses Privileg ist mit Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Versorgungsausgleich weggefallen. Es gilt allerdings für Fälle fort, bei denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde. Die Aussetzung der Kürzung wegen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten wird auf den Unterhaltsbetrag begrenzt.

Nach der früheren gesetzlichen Regelung bestand eine Ausnahme bezüglich der Kürzung der Rente/Pension des ausgleichpflichtigen Ehegatten auch dann, wenn sein geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch (egal in welcher Höhe) gegen ihn hatte. In diesem Fall wurde die Rente/Pension nicht gekürzt. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs ist diese Regelung dahingehend geändert worden, dass die Aussetzung einer Kürzung der Rente/Pension nur noch in Höhe des geschuldeten Unterhalts erfolgt.

Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichwerten, werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).

Anwendung alten Rechts/neuen Rechts

Ist der Antrag auf Scheidung der Ehe noch vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Versorgungsausgleichsgesetz rechtshängig geworden, ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach altem Recht. Nach neuem Recht ergehen solche Entscheidungen in Verfahren, die ab dem 01.09.2009 rechtshängig geworden sind oder wenn ein abgetrenntes, ausgesetztes oder ruhendes Verfahren nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommen wird oder wenn in einem vor dem 01.09.2009 rechtshängigen Verfahren eine Endentscheidung im ersten Rechtszug bis zum 31.08.2010 nicht gefallen ist.

Möglichkeiten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen

Bei einer Ehedauer von nicht mehr als 3 Jahren findet die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin nur noch auf Antrag eines Beteiligten statt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann ansonsten durch (notariellen) Ehevertrag ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden.

Haben Ehegatten keine solche vertragliche Regelung getroffen, wollen sie aber trotzdem im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen, dann ist das möglich. Sie können gem. § 7 VersAusglG eine entsprechende Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll geben. Gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG hat das Gericht aber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle bezüglich einer solchen Vereinbarung. In diesem Fall holen die Gerichte somit trotzdem zunächst die vollumfängliche Auskunft zu den erzielten Anwartschaften ein, um die Inhaltskontrolle überhaupt ausüben zu können. Eine zeitliche Ersparnis ergibt sich somit nicht.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter: 

Lebenspartnerschaft

Den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ist vom Gesetzgeber eine gefestigte rechtliche Position durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeräumt worden, jedoch ist eine volle Gleichstellung zur Ehe nach wie vor nicht erfolgt.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist es gerade deshalb besonders wichtig, Vorkehrungen für den Fall des Scheiterns der Lebenspartnerschaft zu treffen. Auch bei Interesse an Adoptionen sprechen Sie uns bitte an.